AGB und Berufsgrundsätze – ADVISER – Reinhold Thalhofer

A.
Allgemeine Regeln für Schulungs-, Beratungs- und Coaching-Verträge (Dienstverträge)

1. Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1. Die Bestimmungen der Ziffern 1. bis 11. gelten für sämtliche
Schulungs-, Beratungs- und Coaching-Angebote und für sämtliche Verträge von ADVISER – Reinhold Thalhofer mit ihren Mandanten unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von ADVISER – Reinhold Thalhofer angebotenen bzw. übernommenen Leistungen.
1.2. Soweit Beratungsverträge oder Angebote von ADVISER – Reinhold Thalhofer Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2. Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
2.1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Schulungs-, Beratungs- bzw. Coaching-Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen von ADVISER – Reinhold Thalhofer sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenen Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Mandanten erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2.2. Auf Verlangen des Mandanten hat ADVISER – Reinhold Thalhofer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll ADVISER einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
2.3. ADVISER – Reinhold Thalhofer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Mandanten bezogen durch.
2.4. ADVISER – Reinhold Thalhofer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Mandanten gelieferte Daten werden ausschließlich auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis und vor allem auf Basis Branchenrelevanter Kennzahlen und Werte. Die Darstellung der erforderlichen Maßnahmen und Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
2.5. Soweit nicht anders vereinbart, kann ADVISER – Reinhold Thalhofer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei ADVISER dem Mandanten stets unmittelbar verpflichtet bleibt. ADVISER – Reinhold Thalhofer hat entsprechend ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter oder Partner einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im übrigen entscheidet ADVISER – Reinhold Thalhofer nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter oder Partner sie einsetzt oder austauscht.

3. Mitwirkungspflichten des Mandanten
3.1. Der Mandant ist verpflichtet, ADVISER – Reinhold Thalhofer nach Kräften zu unterstützen und in seinem Unternehmen alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3.2. Auf Verlagen von ADVISER – Reinhold Thalhofer hat der Mandant die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
3.3. ADVISER – Reinhold Thalhofer wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
3.4. Von ADVISER – Reinhold Thalhofer gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Mandanten unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Mandanten bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden ADVISER – Reinhold Thalhofer unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

4. Schweigepflicht / Datenschutz
4.1. ADVISER – Reinhold Thalhofer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Mandanten erfolgen.
4.2 ADVISER – Reinhold Thalhofer übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
4.3 ADVISER – Reinhold Thalhofer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
4.4. Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat ADVISER – Reinhold Thalhofer an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Mandanten einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen wurde.
4.5. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat ADVISER – Reinhold Thalhofer alle Unterlagen herauszugeben, die der Mandant oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Mandant die Originale erhalten hat.
4.6. Die Pflicht von ADVISER – Reinhold Thalhofer zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem. § 14.3. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

5. Leistungsänderungen
5.1. ADVISER – Reinhold Thalhofer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
5.2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von ADVISER – Reinhold Thalhofer oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung bzw. angemessene Entschädigung bei Auftragsminderung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt ADVISER in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
5.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann ADVISER – Reinhold Thalhofer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
5.4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

6. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1. ADVISER – Reinhold Thalhofer kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und ADVISER die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat ADVISER – Reinhold Thalhofer beispielsweise einen unvorhergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters von ADVISER, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und ADVISER – Reinhold Thalhofer die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
6.2. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist ADVISER – Reinhold Thalhofer berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Ziffer 6.1. die Leistung von ADVISER – Reinhold Thalhofer dauerhaft unmöglich, so wird ADVISER – Reinhold Thalhofer von seinen Vertragspflichten frei. Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von ADVISER – Reinhold Thalhofer zu vertreten ist, gelten ergänzend Ziffern 7.2. bis 7.4.
6.3. Die Stornierung eines Seminars, Referats oder Workshops durch den Mandanten, die spätestens 30 Tage vor Veranstaltungs- oder Seminarbeginn bei ADVISER – Reinhold Thalhofer eintrifft, befreit den Mandanten von der Zahlung des Honorars. Bei Stornierung oder Umbuchung bis 14 Tage vorher sind 50% des vereinbarten Nettohonorars zu entrichten, danach 100%
6.4. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

7. Gewährleistung, Haftung
7.1. Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel einer von ADVISER – Reinhold Thalhofer erstellten Leistung darauf beruhen, dass der Mandant seine Mitwirkung gemäß Ziffer 3. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von ADVISER ausgeschlossen.
Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten wird im Streitfall der Mandant führen. ADVISER – Reinhold Thalhofer übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Mandanten durch Nichtbeachtung der Ziffer 4. dieser AGB.
7.2. ADVISER – Reinhold Thalhofer haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung von ADVISER – Reinhold Thalhofer steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
7.3. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet ADVISER – Reinhold Thalhofer nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist ADVISER verpflichtet, dem Mandanten eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei ADVISER seine Vergütung entsprechend anpassen kann. ADVISER haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Mandanten.
7.4. Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen ADVISER – Reinhold Thalhofer verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.

8. Rechnungsstellung, Zahlung
8.1. Einzelheiten der Zahlungsweise sind üblicherweise im Vertrag geregelt. Bei Fehlen dieser Vereinbarungen ist ADVISER – Reinhold Thalhofer berechtigt, Honorar und angefallene Auslagen monatlich im Nachhinein auf der Basis der bei ihr jeweils geltenden Tagessätze dem Mandanten in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung, solange die Monatsrechnung insgesamt die vereinbarte Pauschale nicht übersteigt. Vertragsgemäß gestellte Rechnungen von ADVISER – Reinhold Thalhofer sind sofort zur Zahlung fällig. Nach angemessener Zeit ab Rechnungsstellung tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
8.2. Ist der Mandant mit einem Ausgleich fälliger Zahlungen in Verzug, so ist ADVISER – Reinhold Thalhofer berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Dadurch bedingte Verzögerungen gehen alleine zu Lasten des Mandanten.
8.3. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

9. Schutz des geistigen Eigentums
9.1. Der Mandant steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von ADVISER – Reinhold Thalhofer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Mandanten verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.2. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt ADVISER – Reinhold Thalhofer Urheber. Der Mandant erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
9.3. Als Teilnehmerunterlagen für Seminare, Workshops oder Referate werden urheberrechtliche geschützte Texte und Daten, Checklisten, Organisations- und Ablaufpläne und Materialien ausgegeben. Die Teilnehmerunterlagen sind daher ausschließlich zur persönlichen Verwendung durch die Teilnehmer bestimmt. Jegliche Vervielfältigung, Nachdruck oder Übersetzung, Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung durch ADVISER – Reinhold Thalhofer, auch von Teilen der Unterlagen sind nicht gestattet und bedeuten eine Urheberrechtsverletzung, die zivilrechtlich verfolgt wird.

10. Treuepflicht
10.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
10.2. Der Mandant verpflichtet sich, die Anwerbung, Einstellung oder sonstige (auch selbstständige) Tätigkeit von Beratern und Dozenten von ADVISER – Reinhold Thalhofer, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit zu unterlassen.
10.3. Der Mandant verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern von ADVISER – Reinhold Thalhofer dieser unverzüglich mitzuteilen.

11. Sonstiges
11.1. Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen von ADVISER – Reinhold Thalhofer gilt nur deutsches Recht.
11.2. Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
11.3. Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen an ADVISER – Reinhold Thalhofer ist der Sitz von ADVISER – Reinhold Thalhofer.
11.4. Gerichtsstand für alle Klagen gegen ADVISER – Reinhold Thalhofer ist der Sitz von ADVISER – Reinhold Thalhofer. Für Klagen von ADVISER – Reinhold Thalhofer gegen den Mandanten ist der Sitz von ADVISER – Reinhold Thalhofer gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Mandant Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Dies gilt auch wenn der Mandant eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
11.5. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
11.6. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.7. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

B.
Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

12. Anwendungsbereiche der Ziffern 12. bis 15.
Die Regelungen in Ziffer 12. bis 15. gelten neben den Ziffern 1. bis 11. für Schulungs-, Beratungs- und Coaching-Verträge von ADVISER – Reinhold Thalhofer über die Erstellung von Gutachten, Studien, Berichten, Analysen, Prospekten, Teilnehmerunterlagen, Softwaretools, Marketing- und Werbematerialien, Werbe- und Kennzeichnungsschilder und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung von ADVISER gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).

13. Vergütung von Werkleistungen
13.1. Hat ADVISER – Reinhold Thalhofer dem Mandanten das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung eingeräumt und der Mandant hiervon Gebrauch gemacht, so darf ADVISER dem Mandanten neben den Auslagen die von ihr erbrachten Leistungen berechnen. Berechnungsgrundlagen sind die aufgewendete Arbeitszeit und die durchschnittlichen Tagessätze der im Rahmen des jeweiligen Projektes eingesetzten ADVISER-Berater. Mehr als den für das Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis wird ADVISER nach dieser Vorschrift nicht abrechnen.
13.2. Ziffer 13.1 gilt entsprechend, wenn ADVISER – Reinhold ThalhoferR den Vertrag vor Erstellung des Werkes oder Teilwerkes rechtswirksam beendet hat.

14. Abnahme von Werkleistungen
14.1. ADVISER – Reinhold Thalhofer legt dem Mandanten das vertragsmäßig hergestellte Werk vor. Nimmt der Mandant das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab oder holt der Mandant diese Beanstandung auch innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nicht nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Mandanten gilt als Abnahme.
14.2. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Benachrichtigung des Mandanten über die Vollendung des Werkes.
14.3. Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen von ADVISER – Reinhold Thalhofer innerhalb der einzelnen im Werkvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- und Präsentationstermine vereinbart werden.

15. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
15.1. Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind ADVISER – Reinhold Thalhofer nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
15.2. Als Gewährleistung kann der Mandant zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird innerhalb angemessener Zeit nicht nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Mandant Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
15.3. Die Verjährungsfrist für Werkleistungen von ADVISER – Reinhold Thalhofer (Begriffsbestimmung in Ziffer 12) richtet sich nach § 634a BGB und beginnt, abweichend von Ziffer 7.4., mit der Abnahme des Werkes (vgl. Ziffer 14).
15.4. Im Übrigen bleiben die Regelungen in Ziffer 7. unberührt.

C.
Berufsgrundsätze von ADVISER – Reinhold Thalhofer

Die ADVISER Grundsätze für den Beruf »Unternehmensberater« berücksichtigen auch die Berufsgrundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. und sind daran angelehnt.

PRÄAMBEL
Diese Grundsätze bestimmen das Verhalten der ADVISER Unternehmensberater, in ihren Beziehungen zu Mandanten, Interessenten, Mitarbeitern, Bewerbern, Lieferanten, Verbänden und der Öffentlichkeit.

VERPFLICHTUNG ZUR EINHALTUNG
Die ADVISER Unternehmensberater verpflichten sich freiwillig zur Einhaltung der Grundsätze und unterwerfen sich in strittigen Fragen einem Ehren- oder Schiedsgericht. Die Grundsätze werden in geeigneter Form allen Mitarbeitern der ADVISER Unternehmensberatung bekanntgegeben und diese zur Einhaltung angehalten.

VERSPRECHEN
“Make it excellent”
Wenn wir uns entschieden haben, einen Auftrag zu übernehmen, oder ein Projekt zu entwickeln, dann werden wir dies mit voller Begeisterung und außergewöhnlichem Engagement tun.
Das versprechen wir Ihnen, als Ihre ADVISER Unternehmensberater.

1. FACHLICHE KOMPETENZ
1.1. ADVISER Unternehmensberater übernehmen nur Aufträge, für deren Bearbeitung die erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Mitarbeiter bereitgestellt werden können.
1.2. ADVISER Unternehmensberater suchen Lösungen, die dem Stand der Wissenschaft, der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Mandanten in bester Weise gerecht werden.
1.3. ADVISER Unternehmensberater unternehmen alle Anstrengungen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Verfahrenstechniken ständig zu verbessern und machen ihren Mandanten die Vorteile dieser Verbesserungen uneingeschränkt zugänglich.

2. SERIOSITÄT UND EFFEKTIVITÄT
2.1. ADVISER Unternehmensberater empfehlen ihre Dienste nur dann, wenn sie erwarten, dass ihre Arbeit Vorteile für den Mandanten bringt.
2.2. Sie geben realistische Leistungs-, Termin- und Kostenschätzungen ab und bemühen sich, diese einzuhalten.
2.3. ADVISER Unternehmensberater üben nicht nur eine gutachterliche Tätigkeit aus oder erarbeiten Empfehlungen, sondern wirken bei der Realisierung der Vorschläge mit und arbeiten solange mit dem Mandanten zusammen, bis dieser die Aufgabe ohne Hilfe des ADVISER Unternehmensberaters fortführen kann.
2.4. ADVISER Unternehmensberater sind sich bewusst, dass neben der sachlichen Lösung die menschlichen Beziehungen große Bedeutung besitzen. Sie bemühen sich deshalb um eine harmonische Zusammenarbeit mit dem Mandanten und seinen Mitarbeitern.

3. OBJEKTIVITÄT, NEUTRALITÄT UND EIGENVERANTWORTLICHKEIT
3.1. ADVISER Unternehmensberater werden grundsätzlich eigenverantwortlich tätig und akzeptieren in Ausübung ihrer Tätigkeit keine Einschränkung ihrer Unabhängigkeit durch Erwartungen Dritter. Sie führen eine unvoreingenommene und objektive Beratung durch und sprechen auch Unangenehmes offen aus. Sie erstellen keine Gefälligkeitsgutachten.
3.2. ADVISER Unternehmensberater respektieren auch gegenüber den für sie tätigen Mitarbeitern, soweit diese als Unternehmensberater qualifiziert sind, deren Verpflichtung zu eigenverantwortlicher Tätigkeit.
3.3. ADVISER Unternehmensberater verpflichten sich zur Neutralität gegenüber Lieferanten von Geräten, Hilfsmitteln und Diensten, die zur Verwirklichung ihrer Vorschläge erforderlich sind und fordern oder akzeptieren von diesen keinerlei Provisionen, Aufwandsentschädigungen oder dergleichen.
3.4. Sofern ADVISER Unternehmensberater Lieferanten empfehlen, erfolgt dies nur aufgrund der Erfordernisse des Mandanten oder einer vergleichenden Analyse des Leistungsangebotes der Lieferanten. Sofern ADVISER Unternehmensberater EDV-Software-Pakete oder -Geräte oder Hilfsmittel empfehlen, die von ihnen vertrieben werden oder an denen sie in irgendeiner Form finanziell interessiert sind, weisen sie auf diese Tatsachen hin und erwecken nicht den Eindruck einer neutralen Produktauswahl.

4. UNVEREINBARE TÄTIGKEITEN
4.1. Mit dem Beruf des ADVISER Unternehmensberaters unvereinbar ist die Annahme von Aufträgen für Tätigkeiten, die die Einhaltung der Berufspflichten und Standards berufsethischen Handelns gefährden.

5. VERTRAULICHKEIT
5.1. ADVISER Unternehmensberater behandeln alle internen Vorgänge und Informationen des Mandanten, die ihnen durch ihre Arbeit bekannt werden, streng vertraulich. Insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen nicht an Dritte weitergegeben.
5.2. ADVISER Unternehmensberater gewähren keinen generellen Konkurrenzausschluss. Über einen speziellen Konkurrenzausschluss werden in besonderen Fällen Absprachen getroffen.
5.3. ADVISER Unternehmensberater halten sich für berechtigt, Mandanten-Listen zu veröffentlichen, werden aber Mandanten nur dann als Referenz angeben, wenn sie deren Zustimmung zuvor eingeholt haben.

6. UNTERLASSUNG VON ABWERBUNG
6.1. ADVISER Unternehmensberater bieten Mitarbeitern ihrer Mandanten weder direkt noch indirekt Positionen bei sich selbst oder anderen Mandanten an.
6.2. ADVISER Unternehmensberater erwarten, dass auch ihre Mandanten während der Zusammenarbeit mit ihnen mit keinem ihrer Mitarbeiter Einstellungsverhandlungen führen und ihre Mitarbeiter nicht abwerben.
6.3. ADVISER Unternehmensberater verlangen von ihren Mitarbeitern, dass sie während der Dauer der Mandanten-Beziehungen keine Verhandlungen mit Mandanten über eine Einstellung führen, damit die Objektivität ihrer Arbeit gesichert wird.

7. FAIRER WETTBEWERB
7.1. ADVISER Unternehmensberater erbringen mit Ausnahme der Erarbeitung und Abgabe von Angeboten keine unentgeltlichen Vorleistungen, noch bieten sie Arbeitskräfte oder andere Leistungen zur Probe an.
7.2. ADVISER Unternehmensberater achten das geistige Urheberrecht an Vorschlägen, Konzeptionen und Veröffentlichungen anderer und verwenden solches Material nur mit Quellenangabe. ADVISER Unternehmensberater empfehlen bei sachlich-fachlicher Notwendigkeit nur solche Kollegen, deren Leistungsstand ihnen bekannt ist.
7.3. ADVISER Unternehmensberater legen bei Kooperationen, soweit es sich nicht um einen Kapazitätsausgleich handelt, gegenüber den Mandanten die Projektverantwortlichkeit sowie Art und Umfang der Zusammenarbeit offen und klar dar.

8. ANGEMESSENE PREISBILDUNG
8.1. ADVISER Unternehmensberater berechnen Honorare, die im richtigen Verhältnis zu Art und Umfang der durchgeführten Arbeit stehen und die vor Beginn der Beratungstätigkeit mit dem Mandanten abgestimmt worden sind.
8.2. ADVISER Unternehmensberater geben Festpreisangebote nur für Projekte ab, deren Umfang zu überblicken ist und bei denen nach honorarpflichtigen Voruntersuchungen Umfang und Schwierigkeitsgrad der zu lösenden Probleme präzise und für beide Vertragsparteien überschaubar und verbindlich herausgearbeitet worden sind.
8.3. ADVISER Unternehmensberater präzisieren ihre Angebote so, dass der Mandant weiß, welche sonstigen Kosten neben dem Honorar in Rechnung gestellt werden.

9. SERIÖSE WERBUNG
9.1. ADVISER Unternehmensberater verpflichten sich zu seriösem Verhalten in der Werbung und der Akquisition und präsentieren ihre Qualifikation einzig im Hinblick auf ihre Fähigkeiten und ihre Erfahrung. Referenzschreiben werden nur nach Genehmigung durch den Mandanten verbreitet.
9.2. ADVISER Unternehmensberater halten sich in ihren Darstellungen über ihre Umsätze, Mitarbeiter, Tätigkeitsbereiche etc. an den augenblicklichen Stand und geben keine spektakulären Zukunftspläne bekannt.

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Alternative Dispute Resolution in accordance with Art. 14 (1) ODR-VO and § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

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12-Thesen zur Transformation in der Automobilwirtschaft